Das Bundesdatenschutzgesetz schreibt für Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Datenschutzbeauftragten vor. Unternehmen, in denen 20 oder mehr Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind oder die Verarbeitung von personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden haben eine/n Datenschutzbeauftrage/n zu benennen.
Ein Datenschutzbeauftragter schafft zudem Vertrauen bei Kunden, Partnern und Dienstleistern. Eine Investition in den Datenschutz ist damit mehr als die Absicherung möglicher Risiken, sondern zugleich eine notwendige und sinnvolle Investition in die Reputation des Unternehmens.
Wenn Sie als Unternehmen verpflichtet sind einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, haben Sie zwei Möglichkeiten zur Wahl: Sie können einen internen Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten ausbilden lassen und anschließend regelmäßig schulen lassen. Sie können sich aber auch für einen externen Datenschutzbeauftragten entscheiden und sich in einem solchen Fall das Know How z.B. von Markus Kaiser Informationssicherheit & Datenschutz zunutze machen.
Wir unterstützen Sie als externer Datenschutzbeauftragter, gemäß Art. 37 EU-DSGVO und § 38 BDSG bei dem Aufbau und der Aufrechterhaltung einer auf Sie angepassten Datenschutzorganisation.